1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen
zwischen acento-Design (nachfolgend Mediengestalter genannt) und dem
Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und
diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende
Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Mediengestalter
in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen
abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltslos
ausführt.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Mediengestalter und dem Auftraggeber
zwecks Ausführung oder Abweichung des Vertrages getroffen werden, sind
in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1. Jeder dem Mediengestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet
ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien
auch dann, wenn die erfolderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall
nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Mediengestalter insbesondere
die urheberrechtlichen Ansprüche aus § § 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
des Mediengestalters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein
Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Mediengestalter, eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. Der Mediengestalter überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung
über.
2.5. Der Mediengestalter hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Mediengestalter zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines
höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw.
nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGB (neueste Fassung)
üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.6. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner
Mitarbeiter haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen
kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung
von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt
auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD,
sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
zahlen sind.
3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder
Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen genutzt, so ist der Mediengestalter berechtigt, die Vergütung
für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz
zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich
gezahlten zu verlangen.
3.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,
die der Mediengestalter für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung
4.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug
innerhalb 14 Tagen zahlbar.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen
verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine
entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt
sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Mediengestalter
hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene vorher vereinbarte
Abschlagszahlungen zu leisten.
4.4. Bei Zahlungsverzug kann der Mediengestalter Verzugszinsen in Höhe
von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt davon unberührt.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand
entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert
berechnet.
5.2. Der Mediengestalter ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Mediengestalter entsprechende
Vollmacht zu erteilen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Mediengestalters abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, den Mediengestalter im Innenverhältnis
von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem
Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind
vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,
falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr
und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4. Der Mediengestalter ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts,
die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Mediengestalter dem
Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur
mit vorheriger Zustimmung des Mediengestalters geändert werden.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Mediengestalter Korrekturmuster
vorzulegen.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch den Mediengestalter erfolgt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist der Mediengestalter berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er
haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem
Mediengestalter
5 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Mediengestalter
ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
8. Haftung und Gewährleistung
8.1. Der Mediengestalter verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen
Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2. Der Mediengestalter verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für
seine Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3. Sofern der Mediengestalter notwendige Fremdleistungen in Auftrag
gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des
Mediengestalters. Es wird keinerlei Haftung für Serverausfälle
oder jedwede technischen Probleme übernommen. Der Mediengestalter
haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit
von Text und Bild.
8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen
und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Mediengestalters.
8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Mediengestalter nicht.
8.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich beim Mediengestalter geltend zu machen.
Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht
der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat
er die Mehrkosten zu tragen. Der Mediengestalter behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Mediengestalter eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Mediengestalter
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Mediengestalter
von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Schlußbestimmungen
10.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Mediengestalters.
10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die
Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand
ist der Sitz des Mediengestalters, sofern der Auftraggeber Volkaufmann
ist. Der Mediengestalter ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers
zu klagen.